Mit Beachtung und Einhaltung der im Beitrag vom 09.03.21 erwähnten Corona-Sicherheitsmaßnahmen, kann ab sofort das Fußball- Training fortgesetzt werden. Genauere Infos vom WFV folgen!
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Info vom Sportbund Bautzen:
Werte Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter,
für folgende Informationen bitten wir dringend um Kenntnisnahme und Weiterleitung an den weiteren Empfängerkreis.
Mit unserer E-Mail vom Dienstag, den 25. März 2021 hatten wir in Absprache mit dem Gesundheitsamt des Landkreises Bautzen über das Inkrafttreten der Rückfallregelung nach §8c der Sächs. CoronaSV und damit die Einstellung des Sportbetriebes nach §8 mit Wirkung zum heutigen Tag informiert.
Hierzu nun folgende Aktualisierung:
1. Aufgrund der gestrigen Mitteilung des Landratsamtes und den heutigen Pressemeldungen, dass der Landkreis Bautzen keine Verschärfung der Corona-Regelungen umsetzen wird, hat der Kreissportbund Bautzen um Stellungnahme des Landkreises zum Thema Sportbetrieb gebeten. Hierzu können wir nun folgendes Statement des Landratssamtes weitergeben:
„In der Tat hat sich das Landratsamt gestern entschieden, die aktuellen Corona-Regeln vorerst nicht zu ändern. Für die Vereine ändert sich daher derzeit nichts. Der Landkreis plant bis Mittwoch, 31.03.2021, keine anderen Regeln zu erlassen.
Warum dieses Vorgehen?
Die Regelungen des Landkreises Bautzen beruhen auf den Regeln des Freistaates (Corona-Schutz-Verordnung). Diese wird gerade überarbeitet und am 01.04.2021 in Kraft treten. Hier zeichnet sich ein Strategiewechsel ab: von der starren Inzidenzgrenze zur Öffnung bei Testung. Es wäre daher nicht vermittelbar, mit den alten Regeln kurzfristig Einschränkungen zu verhängen, die dann eine Woche später erneut verändert werden. Chaotisches Handeln des Staates führt zu einer verringerten Bereitschaft der Menschen, sich an Regeln zu halten. Gerade auf diese Bereitschaft werden wir in den kommenden Wochen jedoch angewiesen sein. Ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen im Landkreis ist absehbar, die ausbleibende Überlastung der Kliniken ein hoher Wunsch. Daher werden wir insbesondere auf die Schnelltestung der Menschen als Mittel zur Pandemiebekämpfung angewiesen sein – dies wird sicher auch für den Vereinssport gelten. Der Entscheidung für eine Beibehaltung der aktuellen Regelungen ist aufgrund einer Reihe von Abwägungen erfolgt und nicht allein, um den Vereinssport nicht einzuschränken.
Sie verkennt zudem nicht, dass es weiterhin dringend notwendig ist, Abstand zu wahren und Kontakte zu vermeiden. Dies ist ein Appell an die Eigenverantwortung der Menschen, jedoch auch der Vereine.“
2. Damit ist weiterhin folgender Sportbetrieb (voraussichtlich bis zum 31.03.21) erlaubt:
– Das Sporttreiben im Außenbereich/ auf Außensportanlagen ist mit zwei Hausständen, max. jedoch fünf Personen erlaubt. Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren werden dabei nicht berücksichtigt. (§8, Abs. 1 Nr. 2)
– Das Sporttreiben im Außenbereich/ auf Außensportanlagen ist mit bis zu 20 Kindern und/ oder Jugendlichen unter 15 Jahre, unter Anleitung von Trainern erlaubt. (§8, Abs. 1 Nr. 2)
– Kadersport ist nach §4, Abs. 2 Nr. 6b auch im Innenbereich weiterhin möglich.
– Das Durchführen von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist möglich. (§2 Abs. 5)
Wie geht es dann weiter?
Am 1. April 2021 wird die neue CoronaSchutzverordnung in Kraft treten. Nach den aktuellen Pressemeldungen wird wohl das Sporttreiben wie es aktuell möglich ist, auch im Rahmen der neuen Verordnung erlaubt sein. Klarheit und Verbindlichkeit schaffen jedoch nur die veröffentlichte CoronaSchutzverordnung sowie die Allgemeinverfügung zu den Hygieneregelungen. Zu den Inhalten die den organisierten Sport betreffen, werden wir möglichst zeitnah informieren.